Satzung

Bürgerstiftung Mittelhessen

(Fassung: 12.12.2017)

PRÄAMBEL: 
Die Bürgerstiftung Mittelhessen für die Region Mittelhessen ist eine Initiative der Volksbank Mittelhessen eG. Sie ist eine Gemeinschaftseinrichtung von Bürgern für Bürger. Im Rahmen ihres Satzungszwecks will sie gesellschaftliche Vorhaben fördern, die im Interesse der Region und ihrer Bürger liegen, soweit staatliche Mittel dafür nicht zur Verfügung stehen.

Zugleich möchte die Bürgerstiftung weitere Bürger dazu anregen, sich durch Zuwendungen an der Stiftung zu beteiligen und bei der eigenverantwortlichen Bewältigung gesellschaftlicher Aufgaben in der Region mitzuwirken. In diesem Sinne will die Bürgerstiftung den Gemeinschaftssinn und die Mitverantwortung der Bürger in ihrer Region für diese Region fördern und stärken und damit dazu beitragen, dass die Region sich positiv entwickelt.

§1 Name, Rechtsform, Sitz

(1)Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Mittelhessen“.
(2)Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in Gießen.

§2 Gemeinnützigkeit

(1)Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige, kirchliche, wissenschaftliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2)Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3)Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(4)Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
(5)Die Verwaltung der Stiftung hat den Grundsätzen einer sparsamen Wirtschaftsführung zu entsprechen.

§3 Stiftungszweck

(1)Zweck der Stiftung ist

 

a.die Förderung kultureller Zwecke, insbesondere die Förderung der Kunst, die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten sowie die Förderung der Denkmalpflege;

 

i.die Förderung der Kunst umfasst die Bereiche der Musik, der Literatur, der darstellenden und bildenden Kunst und schließt die Förderung von kulturellen Einrichtungen, wie Theater und Museen, sowie von kulturellen Veranstaltungen wie Konzerte und Kunstausstellungen, ein;
ii.

 

iii.

Kulturwerte sind Gegenstände von künstlerischer und sonstiger kultureller Bedeutung, Kunstsammlungen und künstlerische Nachlässe, Bibliotheken, Archive sowie andere vergleichbare Einrichtungen;
die Förderung der Denkmalpflege bezieht sich auf die Erhaltung und Wiederherstellung von Bau- und Bodendenkmälern;
b.die Förderung der Jugend-, der Alten- und der Behindertenhilfe;
c.die Förderung des Sports, insbesondere des Breiten- und des Nachwuchssports;
d.die Förderung karitativer (mildtätiger) und kirchlicher Zwecke;
e.die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung;
f.die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege;
g.die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;
h.die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, sofern nicht nach Satzungszweck und tatsächlicher Geschäftsführung mit der Verfassung unvereinbare oder überwiegend touristische Aktivitäten verfolgt werden;
i.die Förderung des Tierschutzes;
j.die Förderung der Kriminalprävention sowie
k.die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz,
l.
m.
n.
o.
die Förderung von Wissenschaft und Forschung in der Region Mittelhessen;
die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege;
die Förderung des Wohlfahrtswesens;
die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
(2)Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
 
a.die Mitwirkung (z.B. Organisation, Mitveranstaltung, finanzielle Förderung) bei Ausstellungen, Lesungen, Konzerten, Diskussionsveranstaltungen, Renovierungsarbeiten, der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten, Stipendien und Preisen;
b.die Mitwirkung bei Veranstaltungen des Breiten- und Hochleistungssports und die Förderung des Nachwuchses in den Bereichen des Breiten- und Hochleistungssports;
c.die finanzielle Förderung von Kultur- und Kunsteinrichtungen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft;
d.die finanzielle Förderungen von Sportvereinen soweit diese selbst als gemeinnützig anerkannt sind;
e.die finanzielle Förderung von Wohlfahrtspflegeeinrichtungen;
f.die finanzielle Förderung von Organisationen und Einrichtungen, die ihrerseits die vorstehenden Zwecke verfolgen.
(3)Die genannten Förderungen sollen der Bevölkerung in der Region Mittelhessen zugutekommen.
(4)

Die Stiftung kann die vorgenannten Zwecke fördern

 – durch eigene Vorhaben und durch direkte
Zuwendungen,
–  indem sie Mittel für die Verwirklichung der vorgenannten
Zwecke durch eine andere Körperschaft oder durch eine
juristische Person des öffentlichen Rechts beschafft,
 – teilweise durch Zuwendungen an andere
steuerbegünstigte Körperschaften, die ebenfalls die
vorgenannten Zwecke verfolgen.
(5)Die genannten Beispiele zur Zweckverwirklichung sind nicht abschließend. Die Stiftung kann vielmehr alle Maßnahmen durchführen, die geeignet sind, die Stiftungszwecke zu verwirklichen.
(6)Die Förderung des Stiftungszwecks schließt die Verbreitung der Ergebnisse mit ein.

§4 Stiftungsvermögen

(1)Das Stiftungsvermögen besteht aus dem im Stiftungsgeschäft zugesagten Anfangsvermögen und den Zustiftungen.
(2)Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Soweit möglich, ist es zwecks Erzielung von Erträgen in geeigneter Weise anzulegen. Hierfür sind die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmanns zu beachten. Die Art der Vermögensanlage kann verändert werden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

§5 Stiftungsmittel

(1)Die Stiftungsmittel bestehen aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und den Spenden, die der Stiftung zur Förderung des Stiftungszwecks zugewendet werden.
(2)Im Rahmen der steuerlichen Vorschriften können aus Stiftungsmitteln Rücklagen gebildet werden. Das Stiftungsvermögen kann im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung, insbesondere zur Werterhaltung bzw. zur Stärkung seiner Ertragskraft, umgeschichtet werden. Umschichtungsgewinne können ganz oder teilweise auch zur Verwirklichung des Stiftungszwecks verwendet oder einer Umschichtungsrücklage zugeführt werden, die zugunsten der Stiftungsmittel oder des Stiftungsvermögens aufgelöst werden darf.
(3)Die Stiftungsmittel sind nach Deckung der Verwaltungskosten und Bildung eventueller Rücklagen zeitnah für den Stiftungszweck zu verwenden.
(4)Ein Rechtsanspruch auf Leistung von Stiftungsmitteln steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.

§6 Zuwendungen

(1)Die Stiftung kann von jedermann Zustiftungen und Spenden annehmen. Sie können aus jeder Art von Vermögenswerten (Geld oder Sachwerte) bestehen. Die Stiftung kann Sachwerte in Geld umwandeln, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
(2)Zustiftungen sind Zuwendungen, die zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Zustiftungen können durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen (durch Testament oder Erbvertrag) erfolgen.
(3)Bei Zustiftungen ab einem Wert von 25.000,– Euro kann der Zustifter einen konkreten Zweck für die Verwendung der Stiftungsmittel benennen, der im Rahmen des Satzungszwecks der Stiftung liegen muss. In diesem Fall ist die Zustiftung von der Stiftung treuhänderisch als Sondervermögen unter Beachtung des von dem Zustifter genannten Zwecks unter dem von ihm gewünschten Namen zu führen (unselbständige Stiftung).
(4)Spenden sind Zuwendungen, die zur zeitnahen Verwendung bestimmt sind.

§7 Organe der Stiftung

(1)Die Stiftung hat folgende Organe:

 

a.den Stiftungsvorstand,
b.das Stiftungskuratorium.
(2)Die Organmitglieder sollen neben ihrer fachlichen Qualifikation eine Verbundenheit zur Region Mittelhessen aufweisen.
(3)Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in Vorstand und Kuratorium ist ausgeschlossen.
(4)Der Stiftungsvorstand kann nach Maßgabe des § 11 zu seiner Entlastung eine Geschäftsführung einrichten.

§8 Stiftungsvorstand

(1)Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens 3, höchstens 5 Personen.
(2)Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von jeweils 5 Jahren bestellt. Wiederbestellungen, auch mehrmalige, sind zulässig. Die ersten Bestellungen erfolgen durch die Stifterin, die nachfolgenden Bestellungen durch das Stiftungskuratorium.
(3)Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n sowie ein schriftführendes Mitglied.
(4)Ein bestelltes Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund durch das Stiftungskuratorium abberufen werden.
(5)Scheidet ein bestelltes Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus, bestellt das Stiftungskuratorium für die restliche Amtszeit ein anderes Vorstandsmitglied.
(6)Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der entstandenen und nachgewiesenen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand der Mitglieder des Stiftungsvorstandes kann das Stiftungskuratorium eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen.

§9 Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungsvorstandes

(1)Die Sitzungen des Stiftungsvorstandes werden durch das vorsitzende Mitglied nach Bedarf oder auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes oder des Stiftungskuratoriums einberufen, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Sie kann in Eilfällen verkürzt werden. Auf Form und Frist zur Ladung kann durch einstimmigen Beschluss aller Vorstandsmitglieder verzichtet werden.
(2)Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind, darunter das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretend vorsitzende Mitglied.
(3)Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes, ersatzweise die des stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedes.
(4)Über das Ergebnis der Sitzung des Stiftungsvorstandes wird eine Niederschrift angefertigt, die vom schriftführenden Mitglied und dem vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen ist. Die Vorstandsmitglieder und der Vorsitzende des Kuratoriums erhalten Abschriften der Sitzungsniederschriften.
(5)Mit Zustimmung aller seiner Mitglieder kann der Stiftungsvorstand auch Beschlüsse außerhalb einer Sitzung fassen, z. B. im schriftlichen Umlaufverfahren.
(6)Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der unter anderem die Zuständigkeiten einzelner Mitglieder geregelt werden können.

§10 Aufgaben des Stiftungsvorstandes

(1)Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich in der Weise, dass das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied jeweils mit einem weiteren Mitglied gemeinsam zur Vertretung berechtigt sind.
(2)Der Stiftungsvorstand ist für alle Angelegenheiten der Stiftung zuständig, soweit nicht nach dieser Satzung ein anderes Organ zuständig ist. Außer in den weiteren in der Satzung genannten Fällen beschließt der Stiftungsvorstand insbesondere über folgende Angelegenheiten:

 

Richtlinien für die Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens nach Anhörung des Kuratoriums,
Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens entsprechend diesen Richtlinien,
Richtlinien für die Verwendung der Stiftungsmittel nach Anhörung des Kuratoriums,
Verwendung der Stiftungsmittel entsprechend den Richtlinien,
Einrichtung einer Geschäftsführung gemäß § 11,
Bestellung und Bevollmächtigung sowie Abberufung der Mitglieder der Geschäftsführung gemäß § 11,
Aufstellung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung gemäß § 11,
Aufstellung des Jahreshaushaltsplans,
Aufstellung des Jahresabschlusses mit einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
Änderung der Satzung nach Anhörung des Stiftungskuratoriums gemäß § 17 der Satzung,
Vereinigung der Stiftung mit einer anderen Stiftung oder Auflösung der Stiftung nach Anhörung des Stiftungskuratoriums gemäß § 18 der Satzung.

§11 Geschäftsführung

(1)Der Stiftungsvorstand kann bei Bedarf zu seiner Entlastung mit Zustimmung des Stiftungskuratoriums eine Geschäftsführung einrichten und dafür eine oder mehrere Personen bestellen.
(2)Als Mitglieder der Geschäftsführung können auch Personen bestellt werden, die zugleich noch für eine andere Einrichtung tätig sind.
(3)Der Stiftungsvorstand legt in einer Geschäftsordnung fest, in welchem Umfang er Aufgaben auf die Geschäftsführung überträgt, und erteilt ihr die zur Durchführung erforderlichen Vollmachten. Die Mitglieder der Geschäftsführung sind an Weisungen des Stiftungsvorstandes gebunden. Sie haben die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.
(4)Die Mitglieder der Geschäftsführung werden vom Stiftungsvorstand für einen Zeitraum von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Eine Abberufung während der Amtszeit kann durch den Vorstand nur aus wichtigem Grund erfolgen.

§12 Stiftungskuratorium

(1)Das Stiftungskuratorium besteht aus bis zu 15 Personen.
(2)Die Kuratoriumsmitglieder werden für die Dauer von jeweils fünf Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.
(3)Die ersten Kuratoriumsmitglieder werden vom Stifter bestellt. Nachfolgende Bestellungen erfolgen durch die Kuratoriumsmitglieder vor Ende ihrer Amtszeit auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes.
(4)Ein bestelltes Kuratoriumsmitglied kann nur aus wichtigem Grund durch die Mehrheit des Stiftungskuratoriums und nach Anhörung des Stiftungsvorstandes abberufen werden.
(5)Scheidet ein bestelltes Kuratoriumsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus, bestellen die verbliebenen Mitglieder auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes für die restliche Amtszeit ein anderes Mitglied.
(6)Das Stiftungskuratorium wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied, ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied und ein schriftführendes Mitglied.
(7)Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen und nachgewiesenen Auslagen.

§13 Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungskuratoriums

(1)Die Sitzungen des Stiftungskuratoriums werden durch das vorsitzende Mitglied nach Bedarf oder auf Antrag des Stiftungsvorstandes einberufen, mindestens jedoch einmal im Jahr. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen, sie kann in Eilfällen verkürzt werden.
(2)Das Stiftungskuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner satzungsgemäßen Mitglieder anwesend ist, darunter das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied.
(3)Mit Zustimmung aller seiner Mitglieder kann das Stiftungskuratorium auch Beschlüsse außerhalb einer Sitzung fassen, z. B. im schriftlichen Umlaufverfahren.
(4)Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes, in seiner Abwesenheit die des stellvertretend vorsitzenden Mitgliedes.
(5)Über das Ergebnis jeder Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom schriftführenden Mitglied und dem vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen ist.

§14 Aufgaben des Stiftungskuratoriums

Das Stiftungskuratorium ist außer für die sonstigen in dieser Satzung genannten Aufgaben für folgende Aufgaben zuständig:
Überwachung und Beratung des Stiftungsvorstandes, insbesondere auch in Fragen der Einwerbung weiterer Zuwendungen und der Öffentlichkeitsarbeit,
Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern gemäß § 8 der Satzung,
Bestellung von Prüfern für den vom Vorstand erstellten Jahresabschluss mit dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
Genehmigung des geprüften Jahresabschlusses mit dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
Entlastung des Stiftungsvorstandes,
Zustimmung zur Einrichtung einer Geschäftsführung durch den Stiftungsvorstand gemäß § 11 der Satzung,
Stellungnahme zu der vom Stiftungsvorstand geplanten Richtlinie für die Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens gemäß § 10 der Satzung,
Stellungnahme zu der vom Stiftungsvorstand geplanten Richtlinie für die Verwendung von Stiftungsmitteln gemäß § 10 der Satzung,
Stellungnahme zu einer vom Stiftungsvorstand beabsichtigten Änderung der Satzung gemäß § 17 der Satzung, Vereinigung der Stiftung mit einer anderen Stiftung oder Auflösung der Stiftung gemäß § 18 der Satzung.

§15 Ehrenamt

(1)Die Mitglieder der fakultativ einzurichtenden Geschäftsführung erhalten eine Vergütung nach Maßgabe ihres Anstellungsvertrages.
(2)Alle anderen Mitglieder von Stiftungsorganen sind ehrenamtlich tätig. Sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen und nachgewiesenen Auslagen.

§16 Rechnungsjahr und Jahresabschluss

(1)Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rechnungsjahr endet am 31.12.2004.
(2)Der Stiftungsvorstand hat innerhalb von 4 Monaten nach Schluss des Rechnungsjahres den Jahresabschluss und den Jahresbericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks aufzustellen und bei der Stiftungsaufsicht einzureichen.
(3)Der Vorstand kann die Jahresrechnung auch durch einen Steuerberater und/oder Wirtschaftsprüfer prüfen lassen.

§17 Satzungsänderungen

Änderungen der Satzungen können vom Stiftungsvorstand nach Anhörung des Stiftungskuratoriums mit einer Mehrheit von 2/3 der satzungsgemäßen Stimmen beschlossen werden. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§18 Vereinigung und Auflösung

(1)§ 17 gilt auch für Beschlüsse über die Vereinigung der Stiftung mit einer anderen Stiftung und über ihre Auflösung.
(2)Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine vom Stiftungsvorstand zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Sinne des § 3 der Satzung zu verwenden hat.

§19 Unterrichtung und Auskunft des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen, über die Vereinigung mit einer anderen Stiftung und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Vor Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist eine Auskunft des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§20 Stiftungsaufsicht

(1)Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.
(2)Die Stiftungsaufsicht ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sind umgehend anzuzeigen.

§21 In-Kraft-Treten der Satzung

Diese Satzung tritt am Tage nach der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft.